Durch eine Reihe von Entscheidungen der Sozialgerichte war die Kooperation mit Vertragsärzten in Krankenhäusern in den letzten Jahren mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden. Dies betraf insbesondere den Bereich der ambulanten und stationären Operationen durch Vertragsärzte im Krankenhaus.
Kooperationsvereinbarungen zwischen Krankenhäusern und Ärzten standen dabei zunehmend auch unter Korruptionsverdacht und führten zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
Der Gesetzgeber hat auf diese Entwicklung reagiert und die Möglichkeiten der Kooperation zwischen Vertragsärzten und Krankenhäusern erweitert.
Infolge der zum 01.01.2013 inkrafttretenden neuen Regelungen wurde nun der bestehende AOP-Vertrag dahingehend geändert, dass ambulante Operationen, stationsersetzende Eingriffe und damit im Zusammenhang stehende anästhesiologische Leistungen/Narkosen auf Grundlage einer vertraglichen Zusammenarbeit des Krankenhauses mit niedergelassenen Vertragsärzten ambulant im Krankenhaus erbracht werden können (§ 7 Abs. 4 AOP-Vertrag).
Ferner können Krankenhäuser durch eine entsprechende Änderung des § 2 KHEntgG nun auch allgemeine Krankenhausleistungen durch kooperierende Vertragsärzte erbringen.
Derzeit kümmern wir uns für unsere Mandanten um die Gestaltung entsprechender Kooperationsverträge, die auch eine Vielzahl von noch ungeklärten Problemen bedenken müssen.
Nach wie vor bereitet die praktische Anwendung des § 275 Abs. 1c SGB V erhebliche Probleme.
Zur Auslegung der Vorschrift liegen nun erste Entscheidungen des BSG vor, die aus Sicht der Krankenhäuser einen zweispältigen Eindruck hinterlassen.
Der 3. Senat des BSG hat in einer ersten Entscheidung vom 16.05.2012 erfreulicherweise klargestellt, dass die Versäumung der sechswöchigen Frist des § 275 Abs. 1c Satz 2 SGB V durch den MDK einen Einwendungsausschluss dergestalt zur Folge hat, dass weitere Sachverhaltsermittlungen durch den MDK unzulässig sind und somit einen auch im Gerichtsverfahren zu beachtenden Einwendungsausschluss nach sich zieht (- B 3 KR 14/11 R -).
Leider hat der 1. Senat am 13.12.2012 (- B 1 KR 24/11 R -) zur Auslegung des Begriffes der Zeitnähe gem. § 275 Abs. 1c Satz 1 SGB V, die im Widerspruch zur Gesetzesbegründung stehende Auffassung vertreten, dass eine überlange Dauer des Überprüfungsverfahrens keinen Einwendungsausschluss begründen könnte.
Eine andere Auffassung hatte das Landessozialgericht für das Saarland in einer Reihe von Entscheidungen vertreten, welche wir für saarländische Krankenhäuser erstritten hatten. Die Revisionen sind derzeit noch beim 3. Senat des BSG anhängig ( -B 3 KR 20/11 R und B 3 KR 21/11 R -). Es wird abzuwarten bleiben, ob der 3. Senat des BSG sich der zweifelhaften Rechtsprechung des 1. Senates anschließen wird.