Recht und Krankenhaus

Kooperation mit Vertragsärzten
Überprüfungsverfahren durch den MDK
Nach wie vor bereitet die praktische Anwendung des § 275 Abs. 1c SGB V erhebliche Probleme.

Zur Auslegung der Vorschrift liegen nun erste Entscheidungen des BSG vor, die aus Sicht der Krankenhäuser einen zweispältigen Eindruck hinterlassen.

Der 3. Senat des BSG hat in einer ersten Entscheidung vom 16.05.2012 erfreulicherweise klargestellt, dass die Versäumung der sechswöchigen Frist des § 275 Abs. 1c Satz 2 SGB V durch den MDK einen Einwendungsausschluss dergestalt zur Folge hat, dass weitere Sachverhaltsermittlungen durch den MDK unzulässig sind und somit einen auch im Gerichtsverfahren zu beachtenden Einwendungsausschluss nach sich zieht (- B 3 KR 14/11 R -).

Leider hat der 1. Senat am 13.12.2012 (- B 1 KR 24/11 R -) zur Auslegung des Begriffes der Zeitnähe gem. § 275 Abs. 1c Satz 1 SGB V, die im Widerspruch zur Gesetzesbegründung stehende Auffassung vertreten, dass eine überlange Dauer des Überprüfungsverfahrens keinen Einwendungsausschluss begründen könnte.

Eine andere Auffassung hatte das Landessozialgericht für das Saarland in einer Reihe von Entscheidungen vertreten, welche wir für saarländische Krankenhäuser erstritten hatten. Die Revisionen sind derzeit noch beim 3. Senat des BSG anhängig ( -B 3 KR 20/11 R und B 3 KR 21/11 R -). Es wird abzuwarten bleiben, ob der 3. Senat des BSG sich der zweifelhaften Rechtsprechung des 1. Senates anschließen wird.