Recht und Zahnarztpraxis

Management von Haftungsfällen
In den letzten Jahren ist eine sprunghafte Inanspruchnahme von Zahnärzten durch Patienten wegen etwaiger Behandlungsfehler festzustellen.

Eine Vielzahl der Verfahren betrifft die prothetische Versorgung. Die rechtliche Bewertung entsprechender Behandlungen ist von erheblichen Schwierigkeiten gekennzeichnet, weil die Auseinandersetzungen allzu oft neben Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen auch die Honoraransprüche des Zahnarztes umfassen, die vom Schutz der bestehenden Haftpflichtversicherungen nicht mit umfasst sind.

Eine neuere Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11.09.2011 (- 5 U 862/11 -) stellt dazu aber klar, dass ein Zahnarzt bei der Herstellung von Prothesen, die nach der individuellen Situation des Patienten konzipiert und in Würdigung eben dieser Situation eingepasst werden müssen, eine nur bedingt objektivierbare und deshalb dienstvertragliche Leistung schuldet. Der Vergütungsanspruch des Zahnarztes kann daher bei einer unzureichenden oder pflichtwidrigen Leistung nicht gekürzt werden oder wegfallen, wenn die Leistung für den Patienten nicht vollständig unbrauchbar ist.

Dennoch stellen Haftpflichtverfahren sowohl für die beteiligten Zahnärzte als auch für die Prozessbevollmächtigten eine besondere Herausforderung dar, der wir uns an Ihrer Seite gerne stellen.