Recht und Praxis

Kein Regress ohne Beratung
Neuerungen des GKV-VStG
Das sog. GKV-Versorgungsstrukturgesetz vom 30.11.2011 bringt auch für Vertragsärzte eine Reihe von Neuerungen mit sich. Eine ausgesuchte Auswahl, mit denen wir uns für unsere Mandanten gerade beschäftigen, stellen wir Ihnen kurz vor:

- Die restriktiven Vorgaben für die Eröffnung von Zweigpraxen sind gelockert worden. Für die Genehmigung reicht zukünftig der Nachweis, dass sich mit der Zweigpraxis die medizinische Versorgung am neuen Standort verbessern und die Versorgung am eigentlichen Praxissitz nicht spürbar verschlechtern wird.

- Eine gewisse Lockerung soll auch der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung erfahren. Ärzte sollen sich künftig bei bestimmten Aufgaben von medizinischen Fachkräften aus dem Praxisteam unterstützen lassen können. Aktuell sollen die KBV mit den Krankenkassen, eine Liste von Leistungen zusammenstellen, bei denen eine solche Delegation möglich ist.

- Bei der Neubesetzung eines Vertragsarztsitzens kann der Zulassungsausschuss bei einer festgestellten Überversorgung zukünftig entscheiden, den Arztsitz nicht neu zu besetzen. Der abgebende Vertragsarzt soll dann von der zuständigen KV einen Preis in Höhe des Verkehrswertes der Praxis erhalten. Diese Möglichkeit soll selbst dann bestehen, wenn der Vertragsarzt ansonsten keinen Käufer für seine Praxis gefunden hätte. Die Regelung kommt aber nicht zur Anwendung, wenn ein Verwandter des Arztes die Praxis übernehmen will oder wenn der ausscheidende Arzt zuvor in einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig war.